Wohneigentumsverwaltung

Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohn- und Gewerbeobjekten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Der Verwalter ist ausführendes Organ der Gemeinschaft von Eigentümern, die wiederum das höchste Organ repräsentieren.

Die Aufgaben und Befugnisse und Grundleistungen des Verwalters ergeben sich aus den §§ 24, 27, 28 WEG, der Teilungserklärung, dem Verwaltervertrag sowie den Bestimmungen des § 675 BGB.

Die Grundleistungen sichern der Gemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dazu zählen insbesondere:

  • einen Wirtschaftsplan und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung (nach Vorlage aller Rechnungen) aufzustellen und sie der Wohnungseigentümergemeinschaft, nach vorheriger Prüfung durch den Verwaltungsbeirat zur Beschlussfassung vorzulegen;
  • die Wohnungseigentümerversammlung nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat einzuberufen, den Vorsitz zu übernehmen (sofern die Wohnungseigentümer nichts anderes beschließen), über die Beschlüsse der Wohnungseigentümer ohne Verzug Niederschriften zu fertigen und die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen; jeder Eigentümer erhält einen Abzug (Abschrift) dieser Niederschrift übermittelt;
  • Führung der Beschlusssammlung gem. § 24 Abs. 7 WEG
  • die Niederschriften, sowie die richterlichen Entscheidungen ordnungsgemäß aufzubewahren;
  • die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu treffen;
  • in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
  • gemeinschaftliche Gelder zu verwalten und über deren Verwaltung Rechnung zu legen; rechnerische Prüfung der Belege
  • Führung einer übersichtlich, kaufmännisch ordnungsgemäßen Buchhaltung
  • die Auswahl der Versicherer zu treffen und die in der Teilungserklärung/WEG aufgeführten Versicherungen abzuschließen
  • Überwachung der Verträge der Gemeinschaft

Der Verwalter handelt grundsätzlich namens und im Auftrag und für Rechnung der teilrechtsfähigen Gemeinschaft.